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SM-Furniere Schäfer & Merkel GmbH
Illustration

Wussten Sie schon...
dass SM-Furniere GmbH
sehr viel Wert auf ein
faires, fruchtbares
Geschäftsverhältnis legt?





Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Vertreterbedingungen

I. Allgemeines
1. Sämtliche gegenwärtigen als auch folgenden Rechtsgeschäfte zwischen der Firma SM Furniere Schäfer & Merkel GmbH -nachfolgend: Verkäufer- und dem Käufer werden zu den vorliegenden Bedingungen abgeschlossen -nachfolgend: AGB-.
2. Der Käufer erkennt diese AGB als verbindlich an.
3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt unabhängig davon, ob ihnen ausdrücklich widersprochen wird oder nicht. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen des Käufers, soweit diese von gesetzlichen Regelungen abweichen. Anderes gilt nur dann, wenn entgegenstehende Geschäftsbedingungen ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich anerkannt werden.
4. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.
5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes gem. §§ 474 ff. BGB fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen oder der Käufer Verbraucher iSd § 13 BGB sein, wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
6. Sofern in diesen AGB der Begriff Käufer verwendet wird, erfolgt dies zu Zwecken der Übersichtlichkeit und schließt in jedem Falle Personen weiblichen Geschlechtes mit ein.
 
II. Abschluss des Kaufvertrages, Preise
1. Der Käufer ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen schriftlichen Hinweis an den Verkäufer verpflichtet, wenn die bestellte Ware für Nutzungen abweichend von den vom Verkäufer empfohlenen Nutzungsintensitäten vorgesehen ist, nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentlichen Äußerungen, Werbung oder sonstigen ausserhalb des konkreten Vertragsabschlusses liegenden Umständen stützt oder die bestellte Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird.
2. Kostenvoranschläge und Angebote des Verkäufers sind freibleibend, bis dieser eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die bestellte Ware liefert. Ist in Preisangeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgeworfen, kommt sie in der jeweils am Tage der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Höhe noch hinzu.
3. Der Käufer ist an seine Auftragserteilung 14 Tage ab deren Versendung unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten gebunden.
4. Die vom Verkäufer erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistungen. Dies beinhaltet auch die Art der Versendung. Die Versandkosten einschließlich anfallender Überfuhrgebühren, Rollgelder, Deckenmieten, Verpackungen, Paletten, Zölle etc. gehen zu Lasten des Käufers.
5. a) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beschaffungskosten, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben betreffend die Ware, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die vereinbarte Übergabe des Kaufgegenstandes weniger als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder der Verkäufer sich zum Zeitpunkt der Preiserhöhung in Lieferverzug befindet.
b) Soweit Preissteigerungen von mehr als 20% des ursprünglichen Kaufpreises begehrt werden, kann der Käufer unbeschadet anderer Rücktrittsgründe vom Vertrag zurücktreten.
6. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrik- und Zulieferungsablaufes sowie der ungehinderten Versand- und Anfahrmöglichkeiten. Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich immer auf den Versand ab Werk und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Verkäufer ist berechtigt, vor der vereinbarten Zeit zu liefern.
7. Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen setzt die Einhaltung der unter Abschnitt IV. beschriebenen Zahlungsbedingungen sowie die Beibringung von für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben durch den Käufer voraus.
8. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z.B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Einfuhrverbote aufgrund Embargoentscheidungen und andere vom Verkäufer oder diesem zuarbeitenden Betrieb nicht zu vertretenden Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit des Verkäufers beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen verlängern sich Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Monate. Nach Ablauf von 4 Monaten ist der Käufer unbeschadet anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.
9. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter, Makler sowie sonstige Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich von dieser abweichende Absprachen zu machen oder Garantien abzugeben. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
 
III. Pflichten des Verkäufers
1. Der Verkäufer hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt der Verkäufer die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für ihn erkennbaren und berechtigten Belange des Käufers vor. Der Verkäufer ist nicht zu Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen verpflichtet, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht enthalten sind. Insbesondere ist eine Beratung des Käufers durch den Verkäufer nicht geschuldet. Die Erfüllung von Pflichten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind, wird von dem Verkäufer in keinem Fall geschuldet.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Tegernseer Gebräuche hinsichtlich Art, Menge, Maßen, Qualität und Verpackung, Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen, sofern dies in Anbetracht berechtigter Interessen des Käufers zumutbar erscheint.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach der vereinbarten Lieferzeit zu erfüllen, wenn der Käufer von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist oder der Käufer dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. Der Verkäufer ist nach diesen Maßgaben auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung erstattet der Verkäufer die infolge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Käufers, soweit der Verkäufer nach den Abschnitten VI. und VIII. für Schäden einzustehen hat.
4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald mit der Warenverladung begonnen wird oder der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt.
5. Unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Rechte ist der Verkäufer zur Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB insbesondere dann berechtigt, wenn der Käufer seine dem Verkäufer oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur teilweise oder unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann der Verkäufer künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Käufer im Voraus bezahlt. Der Verkäufer ist zu Lieferungen dann nicht verpflichtet, solange von dem Käufer zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
 
IV. Zahlungen
1. Zahlungen des Käufers erfolgen ausschließlich in Euro. Sind Preise in ausländischen Währungen vereinbart worden, so gilt der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Lieferung des Kaufgegenstands.
2. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem Verkäufer überlassen.
3. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Wechseln vor. Die Annahme von Schecks kann der Verkäufer ablehnen. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Scheckeinlösung gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort bzw. auf erstes Anfordern des Verkäufers zu bezahlen.
4. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist seitens des Käufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer des Weiteren nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der Käufer wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht gebrauch, ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Nachweis höherer Verzugszinsen bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet vorstehender Rechte ist der Verkäufer auch zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers berechtigt. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Käufers auf begründeter Beanstandung der gelieferten Ware beruht.
 
V. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
1. Gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller, gleich aus welchem Rechtsgrund entstandenen einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers (nachstehend: Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst wie mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwertes zum Zeitwert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, dem Verkäufer gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu allen anderen Verfügungen (Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderung aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer, gegebenenfalls anteilig nach dessen Miteigentumsanteil, ab.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dem Verkäufer gegenüber in Verzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen notwendigen Angaben zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Letzteres kann auch durch den Verkäufer geschehen.
5. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Insofern trägt der Käufer auch die Gefahr des zufälligen Untergangs von in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Käufer hiermit sicherungshalber in voller Höhe und unwiderruflich an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung an.
6. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Zugriff mit Hinweis auf das (Mit-)Eigentum des Verkäufers zu widersprechen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Käufer.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, sofort Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Geschäftsräume des Käufers zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und/oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers zu verlangen. In der Geltendmachung dieser Rechte oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
8. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vor Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten unverzüglich zu unterrichten, sofern sein Vertragspartner oder der Eigentümer der Hauptsache den Ausschluss der Abtretung der unter vorstehenden Ziff. 1 und 2 bezeichneten Ansprüche verlangen sollte.
9. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den jeweiligen Bestand der Vorbehaltswaren zu erteilen. Der Verkäufer wird unwiderruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen.
 
VI. Gewährleistung
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend zu
S. 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist gelieferte Ware sachmangelhaft, sofern Sie nicht den Anforderungen der Tegernseer Gebräuche genügt und spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Maßen, Qualität oder Verwendungseignung abweicht.
3. Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis des Verkäufers selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird der Verkäufer von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
4. Von dem Käufer gewünschte Garantien oder Zusicherungen bedürfen, auch bei Folgegeschäften, in jedem Falle der besonderen Ausweisung in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mitarbeiter, Handelsvertreter, Makler und sonstige Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht befugt, Garantien, Zusicherungen oder Eignungsversprechen im Hinblick auf Waren und sonstige Leistungen abzugeben.
5. Der Käufer hat jede einzelne Lieferung entsprechend den Tegernseer Gebräuchen zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der festgestellten Abweichung direkt dem Verkäufer mitzuteilen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Mitarbeiter, Handelsvertreter, Makler sowie sonstige Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen betreffend die Gewährleistung abzugeben.
6. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Käufer innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Sachmangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Hierbei trägt der Verkäufer die für die Nacherfüllung angemessenen Aufwendungen in dem Maß, wie diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels eingetreten sind, und der Verkäufer nach den Regelungen in Abschnitt VIII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung, dass diese unmöglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
7. Hat der Verkäufer nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt:
a) Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Zu diesen gehören solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
b) Soweit der Schaden durch eine vom Käufer abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit zusammenhängende Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
8. Ziff. 7 gilt auch für Schäden, die infolge eines Sachmangels des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
9. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 
VII. Rücktritt
1. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des Rücktritts ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn die dem Verkäufer obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, der Verkäufer mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung vom Verkäufer gemäß Abschnitt VIII. zu vertreten ist. Der Verkäufer gerät jedoch ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, d.h. auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, nur aufgrund einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an den Verkäufer gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen, in Verzug.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Verkäufer berechtigt, ersatzlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer der Geltung der vorliegenden AGB widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommen (§§ 474 ff. BGB), wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird, wenn der Kunde ohne Angabe rechtfertigender Gründe wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber dem Verkäufer oder Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Käufer unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn der Verkäufer selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn dem Verkäufer die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Käufers sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
 
VIII. Schadensersatz
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist der Verkäufer im Rahmen des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages sowie außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
b) Der Käufer ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt VI. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt VII. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Der Verkäufer haftet nur bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (vgl. Abschnitt VI Ziff. 7a) und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Käufer gegenüber obliegenden Pflichten.
d) Tritt der Haftungsfall ein, ersetzt der Verkäufer unter Berücksichtigung der Grenzen nach lit. e) den nachgewiesenen Schaden des Käufers in dem Umfang, wie er mit Blick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für den Verkäufer bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Käufer nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Käufer den Verkäufer vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.
e) Der Verkäufer haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen des Käufers. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzug für jede volle Verspätungswoche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteiles begrenzt. Diese Bestimmung gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten des Verkäufers.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer unbeschadet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen AGB vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit dem Verkäufer die Ablehnung der Leistung androht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber dem Verkäufer innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
g) Die Verjährungsfrist von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Käufers, sofern diese miteinander konkurrieren. Soweit der Verkäufer nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Käufers nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
h) Die vorstehenden Bestimmungen des Verkäufers gelten auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen, für die Haftung des Verkäufers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Makler und Erfüllungsgehilfen vom Verkäufer.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche des Verkäufers ist der Käufer diesem gegenüber zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle verspäteter Zahlungen erstattet der Käufer die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen iHv 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Käufers, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist der Verkäufer bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis Schadensersatz pauschal iHv 10% des jeweiligen Nettolieferwertes zu verlangen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
4. Ohne Verzicht auf weitergehende Ansprüche des Verkäufers stellt der Käfer diesen von uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlichen Bestimmungen gegen den Verkäufer erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Produktdarbietung - durch den Käufer oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Verkäufers gesetzt wurden. Diese Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der dem Verkäufer entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Käufer unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
 
IX. Sonstiges
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es keiner eigenhändigen Unterschrift. Erfasst sind Mitteilungen per Telefax, e-mail sowie sonstige Mitteilungen in Textform.
2. An vom Verkäufer in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Preislisten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
3. Soweit die vorliegenden AGB oder schriftliche Individualvereinbarungen nichts anderes vorsehen, gelten die Tegernseer Gebräuche.
 
X. Vertretertätigkeit
1. Die nachstehenden Absätze gelten für sämtliche Makler- und Handelsvertretertätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen - nachstehend Vertreter genannt - für den Verkäufer.
2. Der Vertreter vermittelt Rechtsgeschäfte. Er hat keine Abschlussvollmacht. Der Vertreter nimmt über ein gesondertes Formblatt die Bestellung des Käufers auf und leitet die Bestellung unverzüglich an den Verkäufer weiter. Das Rechtsgeschäft wickelt allein der Verkäufer ab. Sonderregelungen sind in Einzelfällen möglich und bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
3. Der Vertreter hat insbesondere keine Befugnis zum Inkasso und auch keine sonstigen Vollmachten, den Verkäufer zu verpflichten. Sollte in Einzelfällen in schriftlicher Form die Vollmacht zum Inkasso oder zu sonstigen Zwecken erteilt werden, gilt diese stets nur bis zum Widerruf, der jederzeit durch den Verkäufer erklärt werden kann. Im Inkassowege eingezogene Gelder hat der Vertreter ab Zahlungseingang von seinem Vermögen getrennt zu halten und unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten.
4. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf der Vertreter über die Produktbeschreibungen des Verkäufers hinaus keine sonstigen Erklärungen, Zusicherungen, Eigenschaftsvereinbarungen und dergleichen für den Verkäufer abgeben.
5. Für den Fall der Untervertreterbestellung haftet der Vertreter für deren Verhalten wie für eigene Handlungen. Im Falle von Untervertretern teilt der Vertreter dem Verkäufer unverzüglich deren Namen und ladungsfähige Anschriften mit. Es wird festgehalten, dass zwischen dem Verkäufer und den Untervertretern keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen. Insoweit ist auch der Vertreter nicht befugt, den Hersteller zu vertreten oder zu verpflichten.
6. Der Vertreter wird in eigener Verantwortung die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachten. Dies gilt auch für die Tätigkeit seiner Untervertreter.
7. Der Vertreter darf insbesondere keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preisgeben, auch nicht nach Vertragsende. Gleiches gilt für seine Untervertreter.
8. Der Vertreter wird mit den Waren des Verkäufers keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen.
9. Der Vertreter erhält für vermittelte Rechtsgeschäfte, die der Verkäufer mit Dritten abschließt, die jeweils vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit.
10. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald und soweit der Käufer den vertraglich vereinbarten Preis in voller Höhe an den Verkäufer bezahlt hat. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn sie beim Verkäufer eingegangen ist und er über sie frei verfügen kann. Wechsel und Schecks gelten erst mit deren endgültiger Einlösung als Zahlungseingang.
11. Ein Anspruch auf Provisionsvorschuss besteht nicht.
12. a) Die endgültige Höhe der Vergütung richtet sich nur nach den von den Vertragspartnern des Verkäufers tatsächlich geleisteten Zahlungen, abzüglich Skonti, Boni, Roll- und Versandkosten einschließlich Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und Steuern.
b) Sollte die Konkurrenzsituation zu anderen Verkäufern oder nachteilige Entwicklungen auf dem Preismarkt für Waren des Verkäufers einen Preisnachlass, auch in Ansehung bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte, erfordern, wird sich der Vertreter durch einen Nachlass seiner Provision entsprechend an der Reduzierung des Verkaufspreises beteiligen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der angepassten Provision ist entweder eine vorliegende Preisliste des Verkäufers oder das im Vertragsgebiet übliche normale Preisniveau der Waren.
c) Vorstehende Regelungen der Ziff. 12 gelten dann nicht, sofern Zahlungsreduzierungen durch Vertragspartner auf ein Verschulden oder mangelhafte Lieferungen des Verkäufers zurückzuführen sind. Der Verkäufer wie auch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden, mit Ausnahme der Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
13. Der Verkäufer wird seine Ansprüche nur dann rechtlich verfolgen lassen, wenn ihm dies kaufmännisch geboten erscheint. Für den Fall, dass der Vertreter darauf besteht, dass der Verkäufer rechtliche Schritte einleiten soll, ist er verpflichtet, die Hälfte aller anfallenden Rechtsverfolgungskosten, die bei dem Verkäufer entstehen, zu übernehmen.
14. Der Vertreter versteuert sich selbst. Umsatzsteuern und sonstige Abgaben, die im Vertragsgebiet auf die Provision zu zahlen sind, gehen zu seinen Lasten.
15. Mit der Provision sind alle Ansprüche des Vertreters abgegolten, einschließlich gemeinsamer Werbeveranstaltungen, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen getroffen.
16. Die oben genannten Absätze gelten ab erstmaligem Erhalt dieser AGB für alle zukünftigen Makler- und Handelsvertretertätigkeiten des jeweiligen Vertreters, wie sie in jeweils aktueller Fassung unter www.sm-furniere.de bereitgestellt sind. Im Übrigen gilt Abschnitt I. ergänzend.
17. Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind von den für den Hauptsitz des Verkäufers zuständigen Gerichten zu entscheiden. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz des Vertreters zu klagen.
18. Sollten Regelungen in dem vorstehenden Abschnitt X. ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen Regelung verpflichten sich die Vertragsparteien, eine sinngemäße und ihren Vorstellungen bei Abschluss der unwirksamen Regelung entsprechende Ergänzung zu vereinbaren. Gleiches gilt für Vertragslücken.
 
XI. Schlussklausel
1. Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Bühl/Baden, Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist ebenfalls der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Soweit die vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen sowie der anderen Geschäftsbedingungen da-on unberührt. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
 
 
  Stand: Januar 2008